Mittwoch, 18. Juli 2007

Ein heiss diskutiertes Thema - Rechtswidrige Mietvertragsklauseln

Wir greifen ein Thema auf, dass nach wie vor für Gesprächsstoff sorgt!

OGH revolutioniert Mietvertragsrecht - 39 Mietvertragsklauseln ungültig!

Kurz zur Situation, wie es zur Bekämpfung der Mietvertragsklauseln gekommen ist:

Die Bundesarbeiterkammer bekämpfte mit Verbandsklage die Verwendung von Mietvertragsformularen einer Hausverwaltung. Der Oberste Gerichtshof (OGH) untersagte letztendlich dieser Hausverwaltung die Verwendung von 39 Mietvertragsklauseln, weil diese Vertragsbestimmungen als rechtswidrig und meist gröblich benachteiligend qualifiziert wurden. Dieses Urteil erging zu Klauseln in Mustermietverträgen im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) im Verhältnis Unternehmer vermieterseits zu Verbraucher mieterseits. Dem Urteil kommt eine über den Anlassfall hinausgehende generelle Wirkung zu. Es betrifft Mietvertragsformulare von kommerziellen Vermietern, die sie gegenüber Verbrauchern verwenden. Laut Konsumentenschutzgesetz gelten auch Unternehmensgründer hinsichtlich ihrer Gründungsgeschäfte noch als Verbraucher. Es kann sich also auch ein Jungunternehmer, der einen Mietvertrag über ein Geschäftslokal anlässlich der Aufnahme seiner unternehmerischen Tätigkeit abgeschlossen hat, auf diese Entscheidung berufen. Als kommerzieller Vermieter und somit Unternehmer gilt ein Vermieter in der Regel dann, wenn jemand mehr als 5 Objekte vermietet. Aufgrund dieser weitreichenden OGH-Entscheidung ist zu erwarten, dass auch im Bereich außerhalb des Konsumentenschutzes, d. h. bei rein privaten oder rein unternehmerischen Vermietungen, bestimmte Klauseln nicht zulässig sein werden, insbesondere dort, wo der OGH die Rechtswidrigkeit auf Bestimmungen des ABGB stützt.

Dieses Urteil führt natürlich eine gravierende Änderung in der Vermietung herbei und stellt sich natürlich die Frage, inwieweit zukünftige Mietverträge überhaupt haltbar sind!

Die Zukunft wirds weisen!



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