Montag, 4. Februar 2008

Erklärung von Immobilienbegriffen - Grundbücherliche Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung

In den meisten Fällen bei einem Verkauf einer Liegenschaft, wird eine "Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung" durch den Verkäufer beantragt!

Es handelt sich dabei um eine Urkunde des Grundbuches, die den Inhaber berechtigt, sein Eigentumsrecht in dem Rang eintragen zu lassen, in dem der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist.

Mit dieser Rangordnung kann man sich schlicht einen "Platz" im Grundbuch sichern, auch wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes erst Monate später erfolgt! Das bedeutet auch, dass sämtliche Eintragungen die nach dem Zeitpunkt des Einlanges des Ansuchens auf Anmerkung der Rangordnung beim Grundbuch einlangen, auf Antrag der Partei, die anhand der Rangordnung ihr Eigentumsrecht hat eintragen lassen, gelöscht werden können!

Dadurch hat der Käufer die Sicherheit, dass keine ihn belastenden grundbuchsrechtlichen Verfügungen (Hypotheken, Doppelverkauf, ..) nach seiner Zahlung des Kaufpreises durchgeführt werden können! Beschränkt ist die Wirkung der Rangordnung auf ein Jahr.

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